Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(Ausführungsbestimmungen § 17.) 
Eingegangen den ten 19 
Nr. des Merkbuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Vorläufige Anmeldung 
(§ 3 des Reichsstempelgesetzes) 
über die beabsichtigte 
Ausgabe stempelpflichtiger inländischer Wertpapiere, 
Einforderung weiterer Zahlungen auf solche, 
  
  
Der Wertpapiere, Die Zeichnung — 
  
  
  
  
.. Es soll · Die 
auf welche sich die Anmeldung oder Einzahlung 
in Spalte 6—10 bezieht, erfolgen die soll erfolgen Ausgabe 
Des Anmelders a) Auflegu 1Ö0OV7-7n — der 
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