Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

* 285 
Muster 20. 
(Ausführungsbestimmungen 
Ss 113, 122, 124, 134) 
  
(Vorderseite.) 
  
Steuer karte 
gültig auf die Zett von — 19 big 19 
ausgestellt für 
  
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
  
  
  
Art des Fahrzeugs. 
Follzelliches Merstelkungsilems. Fabrit- Art der Natzichchang 1 
  
  
—rrr Kraftauelle n. ——..————.———— 
und Nummer des Wotors 
in Zuc taben: 
  
  
  
  
  
Diese Stauerkarte Ist bel der Benutzung des Fahrreugs auf öffentilchen Wegen und Pläitzen stets 
mitzuführen und den Zoll- und Steuelbenmten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzuzelgen. 
Zur Beachtung : Soltestens am 2. TVae vor Ablauf der Gulilgkeltsdauer der Steuerkarte ist für den Fall der Welter- 
(Maoht Tutreftendes ist zu etreichen.) 
benutzung des Kraftfahrreugs von dem Elgenbesiltzer die Ausstellung eliner neuen Steuerkarte zu 
beantragen. 
(Rückseite.) 
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug Iist auf die Gultigkeltsdauer dieser Karte 
die Reichsstempelabgabe mi .Pl., 
chstaben * Nark Pi. 
entrichtet worden. 
— Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. der Bezirks- 
liste de in — Eine Abgabe war 
hierbei nicht zu erheben. — 
„den ten 19 
  
Nr. der Bezirksliste. 
« Amts- 
i tempel Steuerstelle) 
r de- Anmeldungsbucht##: abdruck. 3 
15 Einnahmebuchs. · 
........... (Unterschriften) 
U#rilest der Elgenbesitzer das Kraftfahrzeug auf Zelt einem anderen zu Besltz. 20 hut auf 
Zur Beachtung: dlese Ielt auch der andere für selne Person elne Steuerkarte zu lösen, sofern es slch miohmn biess 
um elne unentgeltippe Uberlassung zum vordbergehenden Gebrauch handelt. -
	        
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