Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 
  
  
Keunzeichnung des 
inländischen 
Kraftfsahrzeugs 
  
ausländischen 
  
a) Polizeiliches Kennzeichen, 
bl) TAusstellungstag und 
Nummer der Zulassungs- 
bescheinigung, 
Aushändigung des Kenn- 
zeichens durch die Polizei- 
behörde in 
  
a) Polizeiliches Kennzeichen 
oder 
b) Heimatliches Lunnzeichen 
und Nationalitätszeichen 
Die Erlaubniskarte für 
qgausländische 
inländische 
Kraftfahrzeuge ist 
Bemerkungen 
  
  
10 
a) ausgestellt ausgestellt (z. B. über Erneuerung der 
für r Zeit *r• Erlaubniskarte und Löschungen.) 
von a) für. Tage 
bis b) für die Zeit 
b) ausgehändigt von 
am bis 
11 12 13 
  
  
  
  
50
	        
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