Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 291 
Muster 22. 
(Ausführungsbestimmungen § 131 
Abs. 1, § 137.) 
  
(Seite 1.) 
Steuerkarte 
——— — — Aufoenthaltstage im Inland während der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zen vo —— 1—9 bis zum 19 
  
  
  
  
  
  
ausgestellt für 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
(Art des Fahrrzeugs, Kraftauelttnnngnnnn. 
(esondere Kennzelchen: Herstellungsflirma und Fabelknummer, Plerdekriäfte, Elgengewicht) 
Diese Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrreugs auf öffentilchen Wegen und Piiätzen stets 
2 8 htu mitzufehren und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzelbensmten auf Verlangen vorzzu- 
ur Beachiung: igen. 8l6°f muss bel jedem Gronxlbertritte zur Beschelalgung des Eln- oder Ausgunges dem 
Grenzzollamt vorgelegt wercen. 
(Seite 2.) 
  
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf die Gultigkeitsdauer dieser Karte 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
die Reichsstempelabgabe mit M. — 58 uchwiabemn,— Wrark 
3 und die Gebühr für die Zuteilung des polizellichen Kennzeichens mit. M. — 
sR. Mark entrichtet worden. 
* Diese Steuer karte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. der Bezirksllste 
" ddssdee. ½ 
2 mit Gultigkeitsdauer für— Aufenthaltstage. 
Unter Anrechnung der für letztere Karte entrichteten Beträge sind M.— 
z i öschstabens— NHNark — Reichsstempelabgabe un N 
— chstabe:HAark Gebühr für das polizeiliche Kenn- 
zeichen nacherhoben worden. 
– . den 19. 
Nr. der Bezirksliste. Ant 
renver GEteuerstelle) 
Nr. des Einnahmebuchs. tomper. 
(Unterschriften) 
507
	        
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