Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  295
Muster  24.

 

Eingegangen  den  tten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  140.)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Aufstellung

über  sämtliche  den  bei  ihr  zur  UÜberwachung  der  Geschäftsführung  bestellten  Personen  (Mitgliedern

  des  Aufsfichtsrats)  für  das  Geschäftsjahr  vom  ten  19
bis  ten.  19  gewährte  Vergütungen.
*)  Die  Jahresversammlung  fand  statt  19

 

Die  Jahresbilanz  wurde  festgestellt

 

*)  Bemerkung.  Die  Aufstellung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  tatsächlich  gewährten
Bergütung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die  Generalversammlung,  bei  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der
zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.