Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 299 
Muster 25. 
(Ausführungsbestimmungen § 144.) 
über die von den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung nach § 66 des Reichsstempelgesetzes einzureichenden Aufstellungen wegen der 
den Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährten Vergütungen. 
—.......—— 
Dieses Buch enthält Biällätter, 
vwelche von einer mit dem Siegel des Unter- 
reichneten belegten Schnur durclhæogen Sind. Geführt von 
— — 19. Sigm-)--.-.........·..........-........... - 
(Dienststenung)«« 
(Name) .- 
(Dienststellung. 
Anleitung. 
1. Die Liste ist fortlaufend zu führen und dauernd bei der Hebestelle aufzubewahren. 
2 Für die Eintragung jeder einzelnen Gesellschaft ist eine Seite bestimmt. Zweigniederlassungen sind nicht 
einzutragen. 
3. Bei Auflösung einer Gesellschaft ist die Eintragung mit roter Tinte zu durchstreichen. 
4. Die Berwendung vou Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt. 
51“
	        
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