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Spezieller Teil.
Bestimmungen unter 5 darüber Entscheidung zu treffen,
ob die festgenommene Person zu entlassen oder nach dem
Polizeigewahrsam einzuliefern ist.
. Diejenigen Frauenspersonen, welche nach den polizeilichen
Feststellungen eine feste Wohnung haben, sind, sofern sie
nicht bei Kupplern, Prostituierten oder sonst übel beleumundeten
Personen wohnen, nach Aufnahme eines
kurzen Protokolls und nach Aushändigung einer Vorladung
vor die Sittenpolizei zu ihrer Vernehmung sofort zu entlassen.
Diejenigen Frauenspersonen, welche keine feste
Wohnung haben oder nach den polizeilichen Feststellungen bei
übel berüchtigten Personen (Kupplern, Prostituierten usw.)
wohnen, sind einstweilen nach dem Polizeigewahrsam einzuliefern
und sobald als möglich einer Vernehmung durch
einen mit der Bearbeitung der sittenpolizeilichen Geschäfte
betrauten Beamten zu unterziehen. Das gleiche hat mit
den Frauenspersonen zu geschehen, die zugeben,
Gewerbsunzucht zu treiben, ohne der sittenpolizeilichen
Aufsicht unterstellt zu sein.
. Die Frauenspersonen, welche hiernach dem Polizeigewahrsam
zu überweisen sind, müssen dort mit Ausnahme derjenigen,
die geständlich Gewerbsunzucht treiben, getrennt von den
der sittenpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Frauenspersonen
untergebracht werden.
. Die mit der Bearbeitung der sittenpolizeilichen Geschäfte
betrauten Beamten der Polizeiverwaltung haben alle erforderlichen
weiteren Maßnahmen zu treffen. Erscheint
nach dem Ergebnis der Vernehmung und der sonstigen
Erhebungen der Verdacht, daß die in Rede stehenden
Frauenspersonen gewerbsmäßig Unzucht treiben, begründet,
und hat infolgedessen eine ärztliche Untersuchung stattzufinden,
so ist den Personen, welche eine feste Wohnung
bei nicht übel beleumundeten Leuten haben,) die Wahl zu
lassen, ob sie sich der polizeilichen Untersuchung unterwerfen
oder binnen einer kurz zu bemessenden Frist ein
ärztliches oder, wo dieses erforderlich erscheint, ein amts-1)
Nr. 5 Abs. 1.