Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 13. 
Zum Eichmeister soll nur ernannt werden, wer 
1. das 40. Lebensjahr nicht überschritten, 
2. die Prüfung für den Eichdienst mit Erfolg abgelegt, 
3. nach der Prüfung einen Vorbereitungsdienst bei einem größeren Eichamte mit 
Erfolg abgeleistet hat. 
Zum Gas= oder Präzisionseichmeister soll nur ernannt werden, wer die besonderen 
Prüfungen hierfür mit Erfolg abgelegt hat. 
14. 
Die Vorschriften über die Einrichtung der Prüfungen und des Vorbereitungsdienstes 
erläßt das Staatsministerium des Innern. 
15. 
Die Eichmeister tragen als Dienstzeichen eine Schirmmütze von dunkelblauem Tuche 
mit dem gekrönten Löwen ohne Szepter und Schwert in Goldstickerei. 
8 16. 
Die Amtstage und Amtsstunden für die Eichämter und Abfertigungsstellen setzen die 
Distriktsverwaltungsbehörden fest. 
§ 17. 
Im Benehmen mit der Normal-Eichungskommission ordnet die Regierung, Kammer 
des Innern, die Stellvertretung eines Eichmeisters oder die Verwesung eines Eichamts an, 
bestimmt den Stellvertreter oder Amtsverweser und regelt dessen Besoldung. Die Eich- 
meister sind zur Übernahme von Stellvertretungen und Amtsverwesungen verpflichtet. 
18. 
Die Eichmeister dürfen Gehilfen beschäftigen. 
Zur selbständigen Vornahme von Eichgeschäften dürfen nur Gehilfen verwendet werden, 
welche die Prüfung für den Eichdienst mit Erfolg abgelegt haben. Die Aufnahme solcher 
Gehilfen sowie die Festsetzung ihrer Bezüge bedarf der Genehmigung der Regierung, Kammer 
des Innern. 
Die Aufnahme ungeprüfter ständiger Gehilfen sowie die Festsetzung ihrer Bezüge 
bedarf der Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde. 
Die Genehmigungen nach Abs. II und III werden im Benehmen mit der Normal- 
Eichungskommission und nur in widerruflicher Weise erteilt.
	        
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