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Die Zuschläge zu den Eich- und Nacheichungsgebühren, die Vergütungen für die
Berichtigungsarbeiten, die Gebühren für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung
und der Ersatz der Reise- und Transportkosten verbleiben dem Eichmeister unverkürzt.
Von den übrigen beim Eichamt anfallenden Gebühren erhält der Eichmeister drei
Viertel als Besoldung. Den Rest der Gebühren erhält die Gemeinde oder die Distrikts-
gemeinde, wenn sie die Bestreitung des gesamten sächlichen Bedarfs des Eichamts übernimmt.
Das Staatsministerium des Innern kann im Benehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen bestimmen, daß von den Gebühren nach Abs. II ein Anteil vorweg an den
Pensionsverein der bayerischen Eichmeister abzuführen ist, sowie daß Eichmeister, deren Rein-
einkommen nach Abs. II den Betrag von 5000 M übersteigt, außerdem eine besondere
Abgabe an diesen Verein zu entrichten haben.
Einer Gemeinde oder Distriktsgemeinde, die bisher von den Gebühren für Faß-
eichungen mehr als ein Viertel bezogen hat, kann das Staatsministerium des Innern auf
Antrag auch einen höheren Anteil unter Kürzung des Anteils des Eichmeisters widerruflich
zuweisen.
III. Gemeindliche Faßeichämter.
§ 20.
Den Gemeinden, die eigene Faßeichämter besitzen, kann das Staatsministerium des
Innern die Beibehaltung in widerruflicher Weise gestatten. Die Genehmigung darf nur
im Falle des Bedürfnisses erfolgen. Sie setzt voraus, daß die Gemeinde den gesamten
persönlichen und sächlichen Bedarf des Faßeichamts übernimmt. Als gemeindlicher Faß-
eichmeister darf nur eine hierzu vollkommen befähigte Persönlichkeit aufgestellt werden.
§ 21.
Gemeindliche Faßeichämter haben in Bezug auf die Neu= und Nacheichung der Fässer
die gleichen Befugnisse wie die staatlichen Eichämter. Ihr Wirkungskreis ist auf den
Gemeindebezirk beschränkt.
§ 22.
Die Aufstellung der gemeindlichen Faßeichmeister sowie die Festsetzung ihrer Bezüge
bedarf der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde, die der Gemeinde zunächst vorgesetzt
ist; diese Genehmigung wird im Benehmen mit der Normal-Eichungskommission erteilt.
§ 23.
Auf die Geschäftsführung der gemeindlichen Faßeichämter finden die Vorschriften für
die staatlichen Eichämter entsprechende Anwendung. In Bezug auf den technischen Teil der
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