Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 20. 337 
8S 19. 
Die Zuschläge zu den Eich- und Nacheichungsgebühren, die Vergütungen für die 
Berichtigungsarbeiten, die Gebühren für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung 
und der Ersatz der Reise- und Transportkosten verbleiben dem Eichmeister unverkürzt. 
Von den übrigen beim Eichamt anfallenden Gebühren erhält der Eichmeister drei 
Viertel als Besoldung. Den Rest der Gebühren erhält die Gemeinde oder die Distrikts- 
gemeinde, wenn sie die Bestreitung des gesamten sächlichen Bedarfs des Eichamts übernimmt. 
Das Staatsministerium des Innern kann im Benehmen mit dem Staatsministerium 
der Finanzen bestimmen, daß von den Gebühren nach Abs. II ein Anteil vorweg an den 
Pensionsverein der bayerischen Eichmeister abzuführen ist, sowie daß Eichmeister, deren Rein- 
einkommen nach Abs. II den Betrag von 5000 M übersteigt, außerdem eine besondere 
Abgabe an diesen Verein zu entrichten haben. 
Einer Gemeinde oder Distriktsgemeinde, die bisher von den Gebühren für Faß- 
eichungen mehr als ein Viertel bezogen hat, kann das Staatsministerium des Innern auf 
Antrag auch einen höheren Anteil unter Kürzung des Anteils des Eichmeisters widerruflich 
zuweisen. 
III. Gemeindliche Faßeichämter. 
§ 20. 
Den Gemeinden, die eigene Faßeichämter besitzen, kann das Staatsministerium des 
Innern die Beibehaltung in widerruflicher Weise gestatten. Die Genehmigung darf nur 
im Falle des Bedürfnisses erfolgen. Sie setzt voraus, daß die Gemeinde den gesamten 
persönlichen und sächlichen Bedarf des Faßeichamts übernimmt. Als gemeindlicher Faß- 
eichmeister darf nur eine hierzu vollkommen befähigte Persönlichkeit aufgestellt werden. 
§ 21. 
Gemeindliche Faßeichämter haben in Bezug auf die Neu= und Nacheichung der Fässer 
die gleichen Befugnisse wie die staatlichen Eichämter. Ihr Wirkungskreis ist auf den 
Gemeindebezirk beschränkt. 
§ 22. 
Die Aufstellung der gemeindlichen Faßeichmeister sowie die Festsetzung ihrer Bezüge 
bedarf der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde, die der Gemeinde zunächst vorgesetzt 
ist; diese Genehmigung wird im Benehmen mit der Normal-Eichungskommission erteilt. 
§ 23. 
Auf die Geschäftsführung der gemeindlichen Faßeichämter finden die Vorschriften für 
die staatlichen Eichämter entsprechende Anwendung. In Bezug auf den technischen Teil der 
57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.