Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  21.  341

anfallenden  Reichsstempelabgaben  von  Grundstücksübertragungen  (Tarifnummer  11a  bis  d
des  Reichsstempelgesetzes)  nach  denselben  Vorschriften,  wie  der  Ansatz,  die  Einhebung  und
Beitreibung  der  Landesgebühren.  Der  Ansatz,  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Abgabe
in  den  übrigen  Fällen  obliegt  den  Rentämtern.  Diese  Regelung  hat  durch  die  nunmehrigen
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  eine  Anderung  nicht  erfahren  (§  152  Abs.  2,
§  160  Abs.  4,  §  164  Abs.  2  Satz  2  der  Ausf.-Best.).  Der  Ansatz,  die  Erhebung  und
Beitreibung  des  Grundstücksübertragungsstempels  bemißt  sich  daher  auch  für  die  Folge  nach
dem  §  2  der  erwähnten  Verordnung  sowie  nach  den  auf  Grund  des  §  6  der  gleichen
Verordnung  erlassenen  Ministerialvorschriften.

Die  Verwendung  von  Grundstücksstempelmarken  und  Grundstücksstempelbogen  findet
nicht  statt.

3.  In  den  Fällen  des  §  168  der  Ausführungsbestimmungen  finden  die  Vorschriften
des  §  167  ebenda  entsprechende  Anwendung.

4.  Wird  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  oder  für  Stempelmarken  beansprucht,
mit  denen  demnächst  verdorbene  Schriftstücke  versehen  sind  (§  182  der  Ausf.-Best.),  so  ist
der  Ersatz  bei  der  Regierungsfinanzkammer  des  Bezirks  anzumelden.  Die  Regierungsfinanzkammer
  entscheidet  über  den  Anspruch  und  ersucht  gegebenenfalls  die  Oberpostdirektion,  die
Erstattung  zu  veranlassen.

München,  den  1.  April  1912.

J.  A.
v.  Thelemann.  v.  Seidlein.  v.  Pausch.

 

Nr.  7020  àA  1.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

##  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den
Inhaber  lautende  4%  ige  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

 

 

1  000  Stücke  Lit.  GG  à  5000  +M  Nr.  8601—  9  600  =  5000000  „,
2000  „  „  HH  à  2000  c  „  45001—  47000  =  4000000  s,
9000  „  „  JJ  à  1000  A  „  94001—  103.000  =  9000000  „,
10000  „  „  KK  d4  500  &  „  70001  —  80000  =  5000  000  ,
7000  „  „  LL  à  200  +&  „  80  001—  87000  =  1400000  □,
6000  „  „  MM  A  100  &  „  70001—  76000  =  600000  -,
35000  Stücke  Summe  25000000  JT.

München,  den  1.  April  1912.
J.  A

Ministerialrat  v.  Braun.