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Nr. 400.
Bekanntmachung, Ubergangsbestimmungen für die Neueichung von Meßgeräten betreffend.
Auf Grund des § 25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Rel. S. 349) erläßt die Normal-Eichungskommission die nachstehenden Übergangsbestimmungen:
1. Noch nicht geeichte Meßgeräte, die den Vorschriften der am 1. April 1912 in
Kraft tretenden Eichordnung vom 8. November 1911 oder der dazu erlassenen
Instruktion vom 27. November 1911 in bezug auf Material, Gestalt, Einrichtung
oder Bezeichnung nicht entsprechen, wohl aber in den bezeichneten Punkten
nach den vor dem 1. April 1912 geltenden Vorschriften zulässig sind, werden
noch bis zum 31. Dezember 1913 zur ersten Neueichung zugelassen.
2. Bereits geeichte Meßgeräte der in Nr. 1 bezeichneten Art werden noch bis zum
31. Dezember 1921 zur Wiederholung der Neueichung zugelassen.
3. Bei Förderwagen und Fördergefäßen, die bereits im Betriebe verwendet sind,
beträgt die Fehlergrenze für die Neueichung bis zum 31. Dezember 1912
½% des Raumgehalts.
4. Vorstehende Vorschriften treten zugleich mit der Maß= und Gewichtsordnung
vom 30. Mai 1908 in Kraft.
München, den 30. März 1912.
K. Normal-Eichungskommission.
Neubert.
Hofdienst-Machricht. unterm 29. März 1912 den Legations-=sekretär
I. Klasse bei der Gesandtschaft am
K. und K. Osterreichisch-Ungarischen Hofe
Im Namen Seiner Majestät des Königs. und Hauptmann der Reserve des K. 2. Dan
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Artillerie-Regiments August Friedrich Grafen
pold, des Königreichs Bayern Verweser, von Luxburg auf sein alleruntertänigstes
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, Ansuchen zum K. Kämmerer zu ernennen.