Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

342
Nr.  400.

Bekanntmachung,  Ubergangsbestimmungen  für  die  Neueichung  von  Meßgeräten  betreffend.

Auf  Grund  des  §  25  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Rel.  S.  349)  erläßt  die  Normal-Eichungskommission  die  nachstehenden  Übergangsbestimmungen:


1.  Noch  nicht  geeichte  Meßgeräte,  die  den  Vorschriften  der  am  1.  April  1912  in
Kraft  tretenden  Eichordnung  vom  8.  November  1911  oder  der  dazu  erlassenen
Instruktion  vom  27.  November  1911  in  bezug  auf  Material,  Gestalt,  Einrichtung
  oder  Bezeichnung  nicht  entsprechen,  wohl  aber  in  den  bezeichneten  Punkten
nach  den  vor  dem  1.  April  1912  geltenden  Vorschriften  zulässig  sind,  werden
noch  bis  zum  31.  Dezember  1913  zur  ersten  Neueichung  zugelassen.

2.  Bereits  geeichte  Meßgeräte  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Art  werden  noch  bis  zum
31.  Dezember  1921  zur  Wiederholung  der  Neueichung  zugelassen.

3.  Bei  Förderwagen  und  Fördergefäßen,  die  bereits  im  Betriebe  verwendet  sind,
beträgt  die  Fehlergrenze  für  die  Neueichung  bis  zum  31.  Dezember  1912
½%  des  Raumgehalts.

4.  Vorstehende  Vorschriften  treten  zugleich  mit  der  Maß=  und  Gewichtsordnung
vom  30.  Mai  1908  in  Kraft.

München,  den  30.  März  1912.

K.  Normal-Eichungskommission.
Neubert.

 

Hofdienst-Machricht.  unterm  29.  März  1912  den  Legations-=sekretär
  I.  Klasse  bei  der  Gesandtschaft  am

K.  und  K.  Osterreichisch-Ungarischen  Hofe
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  und  Hauptmann  der  Reserve  des  K.  2.  Dan
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Artillerie-Regiments  August  Friedrich  Grafen
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  von  Luxburg  auf  sein  alleruntertänigstes
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  Ansuchen  zum  K.  Kämmerer  zu  ernennen.