Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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5.

1  Nach  dem  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  1  des  Beamtengesetzes  ist  die  Erlaubnis  zum
Betrieb  eines  Gewerbes  nur  notwendig,  soweit  die  Ausübung  eines  Gewerbes  im  Sinne
der  Reichsgewerbeordnung  in  Frage  kommt.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  die  Erlaubnis
auch  dann  notwendig,  wenn  das  Gewerbe  von  der  Ehefrau  oder  von  einer  anderen  dem
Hausstande  des  Beamten  angehörenden  Person  betrieben  wird.

2  Leitender  Grundsatz  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  muß  im  Hinblick  auf  den
Artikel  18  Abs.  1  des  Beamtengesetzes  sein,  daß  durch  die  Ausübung  des  Gewerbes  weder
die  gewissenhafte  Erfüllung  der  dienstlichen  Pflichten  des  Beamten  und  die  Achtung,  die  der
Beruf  erfordert,  beeinträchtigt  noch  den  berufsmäßigen  Gewerbetreibenden  eine  unbillige
Benachteiligung  in  ihrem  Erwerbe,  namentlich  nicht  durch  eine  etwaige  Preisunterbietung
oder  einen  ähnlichen  unbilligen  Wettbewerb,  zugefügt  wird.

3  Soweit  eine  auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit  in  Frage  kommt,  die  den  Beamten
selbst  regelmäßig  während  der  für  die  Erfüllung  seiner  Dienstaufgabe  bestimmten  Zeit  in
Anspruch  nehmen  würde,  ist  die  Erlaubnis  grundsätzlich  zu  versagen.

*Soweit  nur  vereinzelte  Erwerbsakte  eines  Beamten  in  Frage  kommen,  ist  im
einzelnen  Falle  zu  würdigen,  ob  und  wieweit  dem  Beamten  die  Erlaubnis  erteilt  werden
kann.  Die  Erlaubnis  ist  auch  in  diesem  Falle  regelmäßig  zu  versagen,  wenn  die  dienstlichen
  Pflichten  oder  das  Ansehen  des  Beamten  geschädigt  würden  oder  den  berufsmäßigen
Gewerbetreibenden  eine  unbillige  Benachteiligung  in  ihrem  Erwerbe  zugefügt  würde.  Die
Frage,  ob  eine  derartige  Benachteiligung  zu  befürchten  ist,  ist  unter  Berücksichtigung  der
örtlichen  Verhältnisse  zu  würdigen.  Im  übrigen  ist  bei  der  Würdigung  der  Gesuche  auf
die  Einkommens=  und  Familienverhältnisse  —  starke  Familie,  ungünstige  wirtschaftliche  Lage
infolge  von  Krankheit  und  dgl.  —  und  auf  sonstige  besondere  Verhältnisse  des  Beamten
Rücksicht  zu  nehmen.

à  Wird  das  Gewerbe  von  der  Ehefrau  eines  Beamten  oder  von  einer  anderen  dem
Hausstande  des  Beamten  angehörenden  Person  betrieben,  so  ist  eine  weniger
strenge  Auffassung  zulässig;  jedoch  ist  auch  hier  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  würdigen,  ob
die  Ausübung  eines  Gewerbebetriebs  mit  der  dienstlichen  Stellung  des  Beamten  und  mit
der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,  sich  verträgt  und  ob  hierdurch  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  nicht  den  berufsmäßigen  Gewerbetreibenden  eine  unbillige  Benachteiligung  in
ihrem  Erwerbe  zugefügt  wird.

6  Für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  gewerbsmäßigen  Ausübung  der  Musik
durch  Beamte  sind  außer  den  vorstehend  angeführten  Gesichtspunkten  nachstehende  besondere
Bestimmungen  zu  beachten: