Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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schränkter  Haftung,  die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  2c.  und  schließlich  auch  für
Genossenschaften,  deren  Tätigkeit  sich  nicht  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränkt.

2  In  allen  diesen  Fällen  darf  die  Erlaubnis  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Beamte  keinen
von  den  Betriebsergebnissen  unabhängigen  besonderen  Gewinn  als  Gründer,  keinen  sogenannten
Gründerlohn,  erhält  und  wenn  auch  mit  der  Tätigkeit  als  Vorstand,  Aufsichtsrat  oder  Ver—
waltungsrat  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  ein  Gewinn  oder  eine  Entlohnung  verbunden
ist.  Ein  Gewinn  oder  eine  Entlohnung  in  diesem  Sinne  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Beamte
lediglich  infolge  seiner  Kapitalsbeteiligung  an  der  Gesellschaft  —  z.  B.  als  Aktionär  durch
seinen  Dividendenbezug  —  einen  Vermögensvorteil  genießt;  in  diesem  Falle  darf  daher  die
Erlaubnis  zur  Beteiligung  als  Gründer  oder  zum  Eintritt  in  den  Vorstand,  Aussichtsrat
oder  Verwaltungsrat  erteilt  werden,  wenn  im  übrigen  die  Voraussetzungen  des  Artikel  18
Abs.  1  des  Beamtengesetzes  erfüllt  sind.

à  Zur  Beteiligung  an  einer  Genossenschaft,  deren  Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
sich  beschränkt,  bedarf  es  einer  Erlaubnis  nicht.  Es  ist  lediglich  die  in  dem  Artikel  18
Abs.  2  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.

4  Einer  Erlaubnis  bedarf  der  Beamte  selbstverständlich  auch  dann  nicht,  wenn  der  Staat
selbst  an  einer  unter  den  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  3  des  Beamtengesetzes  fallenden  Unternehmung
  ein  Interesse  besitzt  und  der  Beamte  aus  diesem  Anlaß  auf  Grund  der  Satzungen
der  Gesellschaft  in  den  Vorstand,  Aufsichts=  oder  Verwaltungsrat  abgeordnet  wird.

8.

1  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  in  dem  Artikel  18  Abs.  3  des  Beamtengesetzes  vorgeschriebene
  Erlaubnis  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  erteilt  wird;  sie  kann  bestimmten
Beamtenklassen  für  gewisse  Nebenämter  oder  Nebengeschäfte  durch  allgemeine  Entschließung
erteilt  werden.

2  Den  amtlichen  Arzten  und  Tierärzten  (Medizinalreferenten  im  Staatsministerium  des
Innern  und  bei  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  ihren  Hilfsreferenten,  Landgerichtsärzten
  und  Bezirksärzten  und  ihren  Hilfsärzten,  Hausärzten  der  Strafanstalten  und
der  Gerichtsgefängnisse,  dann  den  staatlich  angestellten  Amtstierärzten  im  Sinne  des  §  2
der  K.  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908  —  GUl.  S.  1141  —  sowie  den  Grenztierärzten
  im  Hauptamt)  ist  die  Ausübung  der  Privatpraxis  gestattet,  soweit  dies  mit  der
gewissenhaften  Erfüllung  ihrer  Dienstpflichten  vereinbar  ist.  Jedoch  bleibt  zur  Übernahme
der  Stelle  eines  Krankenhausarztes  oder  eines  Kassenarztes  die  Erlaubnis  der  vorgesetzten

Dienstesstelle  vorbehalten.
9.

1  Für  die  Übernahme  einer  ehrenamtlichen  Stellung  in  geselligen,  wohltätigen,  künst-