Metadata : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  57

 

#  In  denjenigen
Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige
Gesammtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die  allmälige  Herabsetzung
  der  Verpflichtung  nur  in  dem  Maße  statt,  als  dies
die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Reichsheeres  zuläßt.#
Achte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XIII.  Das  Gesetz

v.  15.  April  1905  bestimmt:

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  Art.  59  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871
(Bundes-Gesetzbl.  1871  Nr.  16)  tritt  folgendes:

Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre
lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten  zwanzigsten
bis  zum  beginnenden  achtundzwan  igsten  Lebensjahre,
  dem  stehenden  Heere,  die  folgenden  fünf
Lebensjahre  der  Landwehr  ersten  Museebot  und
sodann  bis  zum  31.  März  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  das  neununddreißigste  Lebensjahr  vollendet
  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  an.

Während  der  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden
  Heere  sind  die  Mannschaften  der  Kavallerie
und  reitenden  Feldartillerie  die  ersten  drei,  alle
übrigen  Mannschaften  die  ersten  zwei  Jahre  zum
ununterbrochenen  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet.


In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen
lediglich  diejenigen  Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für
die  Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten.

LZu  S.  55.)
suspendirt.  Das  Gesetz,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres  v.  3.  August  1893  (Reichs-Gesetzblatt  1893  S.  233ff.)
normirte  nämlich  in  Art.  II  8  1  die  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden
Heere  für  die  genannte  Zeit  auf  3  Jahre  für  Kavallerie  u.  reitende  Feldartillerie,
  auf  2  Jahre  für  alle  übrigen  Mannschaften.  Nach  Art.  I.
6  3  dienten  Kavalleristen  u.  reitende  Feldartilleristen,  die  3  Jahre  aktiv
edient  haben,  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebotes  nur  drei  Jahre.  —
urch  Gesetz  des  gleichen  Titels  v.  25.  März  1899  A.  II  wurden  diese
Bestimmungen  bis  zum  31.  März  1904  verlängert,  die  dreijährige  Dienstpflicht
  in  der  Landwehr  aber  auf  Mannschaften  der  Fußtruppen,  der
fahrenden  Feldartillerie  u.  des  Trains  ausgedehnt,  welche  freiwillig  drei
Jähre  aktiv  gedient  haben.  —  Durch  Gesetz  v.  22.  Februar  1904  (Reichsesetzblatt
  1904  S.  65)  ist  der  dies  ad  quem  vom  31.  März  1904  auf
den  31.  März  1905  verschoben  worden.  Am  25.  April  1905  ist  die  8.  Verfassungsänderung
  in  Kraft  getreten.