Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel I. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 wird nach der in der Beilage enthaltenen Kapitel- 
und Titeleinteilung auf 
97744619.“ 
in Einnahme und Ausgabe festgestellt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das 
Recht der Ubertragung eingeräumt. ÜUber die Verwendung von Resten der abschließenden 
Fonds wird durch den Etat des zweitfolgenden Jahres Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Der Königliche Kriegsminister wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden 
Anderungen rückwirkend zu vollziehen. 
Gegeben zu Aschaffenburg, den 1. April 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Dertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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