Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 7937/II. 
Bekanntmachung, Vollzug der Reichsversicherungsordnung betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außbeern. 
Auf Grund des § 499 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird Nachstehendes 
bestimmt: 
Für die Genehmigung nach § 119 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist die 
K. Berginspektion zuständig, wenn es sich um die Übertragung eines Anspruchs auf Leistungen 
handelt, die den Knappschaftsvereinen nach der Reichsversicherungsordnung oder nach demt 
bayerischen Berggesetz obliegen. 
München, den 9. April 1912. 
J. V. 
Staatsrat v. Lößl. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des fönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
dem herzoglichen Küchenchef Georg Rabus 
in München für die dem Großherzoglich 
Luxemburgischen Orden der Eichenkrone an- 
geschlossene Verdienstmedaille in vergoldetem 
Silber und für die K. Belgische Medaille 
1. Klasse, 
dem Leibjäger in Diensten Seiner König- 
lichen Hoheit des Prinzen Ludwig von Bayern 
Wilhelm Reingruber in München für die 
K. Preußische Rote Adler-Medaille, 
dem Leibjäger in Diensten Seiner König- 
lichen Hoheit des Prinzen Ludwig von Bayern 
August Neustifter in München für die 
K. Preußische Medaille zum Kronenorden und 
dem Lakai Ihrer Königlichen Hoheit der 
Prinzessin Therese von Bayern Ludwig 
Schmid in München für die K. Preußische 
Medaille zum Kronenorden 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu erteilen.
	        
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