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82.
Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb des Sitzes des Landesversiche—
rungsamts kann außer der im § 1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung
zugebilligt werden, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war.
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken sowie
sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Vergütung nicht erstattet. Jedoch
ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb der dafür gezogenen Grenzen auch auf
Reisekosten, Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Auslagen Rücksicht zu nehmen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung sofort, für
die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, an denen für diese die
Vorschriften der Reichsversicherung über das Verfahren wirksam werden.
Sie tritt an die Stelle der Königlichen Verordnung vom 4. April 1902 über die Ge-
bühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem K. Landesversicherungsamte (GVl. S. 155).
Aschaffenburg, den 7. April 1912.
Luitpold,
Prinz von BSayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Staatsrat v. f#razeisen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
v. Kahr,
Geheimer Rat.
— — — ——
Nr. 2402 à 27.
Bekanntmachung, die abgekürzten Maß= und Gewichtsbezeichnungen betreffend.
fi. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerium
der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, K. Staatsministerium des Innern für
Airchen- und Schulangelegenheiten, t. Staatsministerium der Finanzen, #l. Staats-
ministerium für Verkehrsangelegenheiten, K. Kriegsministerium.
Aus Anlaß des am 1. April 1912 erfolgten Inkrafttretens der Maß= und Gewichts-
ordnung vom 30. Mai 1908 (Rel. S. 349) wird auf Ersuchen des Bundesrats —