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§ 1.
1 Die Anordnung und die Durchführung der Maßregeln zur Bekämpfung der Vieh-
seuchen obliegen dem Staatsministerium des Innern, den Regierungen, Kammern des Innern,
den Distrikts= und Ortspolizeibehörden.
II Landesregierung und oberste Landesbehörde im Sinne des Viehseuchengesetzes und der
Vollzugsvorschriften ist das Staatsministerium des Innern. Dieses kann die ihm hiernach
zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf die Regierungen, Kammern des Innern,
übertragen und bestimmt, welche Behörde bei der Durchführung der einzelnen Vorschriften
als „höhere Polizeibehörde“ und als „Polizeibehörde“ zu erachten ist.
II Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung und Überwachung der Bekämpfungs-
maßregeln in einzelnen Fällen besonderen Beamten übertragen und ihnen bestimmte, sonst
den Polizeibehörden obliegende Aufgaben zuweisen.
§ 2.
1 Die tierärztliche (veterinärpolizeiliche) Abteilung des Obermedizinalausschusses besteht
aus dem tierärztlichen Referenten des Staatsministeriums des Innern und aus den von
Uns ernannten tierärztlichen Mitgliedern des Obermedizinalausschusses, den Vorsitz in ihr
führt der tierärztliche Referent im Staatsministerium des Innern. Den Sitzungen der
Abteilung wohnt nach Bedarf ein juristischer Referent des Staatsministeriums des Innern
mit Stimmberechtigung an.
Die Beschlüsse der tierärztlichen Abteilung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
III Die tierärztliche Abteilung tritt nur mit dem Staatsministerium des Innern in
dienstlichen Verkehr. Anträge auf gutachtliche Einvernahme der Abteilung sind an dieses
Staatsministerium zu richten.
I7 Im übrigen regelt das Staatsministerium des Innern den Geschäftsgang der Abteilung.
§ 3.
Gegen Anordnungen, die von Polizeibehörden oder von den nach § 1 Abs. III be-
stellten Beamten auf Grund des Viehseuchengesetzes erlassen worden sind, kann Beschwerde
bei den vorgesetzten Behörden und Stellen, in letzter Instanz bei dem Staatsministerium
des Innern eingelegt werden.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 in Kraft.