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verwaltungen zu treffen, das Einverständnis anderer Polizeibehörden mit der Zuführung
von Vieh zu erholen und die zuständigen Polizeibehörden von dem bevorstehenden Eintreffen
von Vieh rechtzeitig zu benachrichtigen. Als „rechtzeitig“ erfolgt ist eine Benachrichtigung
dann anzusehen, wenn sie der Polizeibehörde des Bestimmungsorts (Schlachtorts) so rechtzeitig
zugeht, daß diese der Polizeibehörde des Herkunftsorts (Herkunftsbezirkes) eine allenfallsige
Ablehnung der Aufnahme des Viehes noch vor seinem Abgange mitteilen kann. Die Auf-
nahme ist nur dann abzulehnen, wenn es an Platz zur geeigneten Unterbringung der Tiere
fehlt oder wenn die zur sofortigen Schlachtung bestimmten Tiere am Bestimmungsorte nicht
sofort geschlachtet werden können. Eine Mitwirkung der Distriktspolizeibehörden bei der
Feststellung von Seuchen oder von Seuchenverdacht ist, von besonderen Fällen abgesehen,
nicht veranlaßt.
(2) Die Regierungen, Kammern des Innern, haben die Viehseuchenbekämpfung im
allgemeinen zu überwachen. «
(3) Auf eine gleichmäßige Seuchenbekämpfung in den betroffenen Distriktsverwaltungs-
bezirken ist weitgehendst Bedacht zu nehmen. Die Distriktspolizeibehörden und Bezirkstier-
ärzte benachbarter Bezirke haben deshalb tunlichst in gegenseitigem Benehmen vorzugehen.
Das Gleiche gilt für die Regierungen, Kammern des Innern, insbesondere hinsichtlich der
Zulassung oder des Verbots von Viehmärkten größeren Umfanges in benachbarten Bezirken
der Regierungsbezirke.
(4) Die Bezirkstierärzte haben auch bei Ausübung ihrer seuchenpolizeilichen Tätigkeit
die Viehbesitzer über die Vorbeugungsmaßregeln gegen Viehseuchen, über die zweckentsprechende
Fütterung und pflegliche Behandlung seuchenkranker Tiere, über die wirksamste und billigste
Art der Stalldesinfektion und dergleichen sachgemäß zu beraten.
(5) Die Ortspolizeibehörden haben den Vollzug der getroffenen einzelnen Anordnungen
zu überwachen.
Zu 82 Ab.2 §2.
des Gesetzes. ., .. . .
(1) Beamtete Tierärzte und Amtstierärzte im Sinne des Gesetzes und der Vollzugs-
vorschriften sind die Bezirkstierärzte.
(2) Die Zuziehung anderer Tierärzte an Stelle der Bezirkstierärzte oder neben den
Bezirkstierärzten zur Mitwirkung bei der Anordnung und Durchführung der Bekämpfungs-
maßregeln bemißt sich zunächst nach den §§ 10, 11, 12 der Verordnung vom 21. Dezember 1908
(GVBl. S. 1141) im Zusammenhalte mit Ziff. 4, 5, 6 der Entschließung des Staats-
ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1908 (MAhl. S. 6460).
(3) Die amtstierärztliche Beaufsichtigung und Untersuchung der zur öffentlichen Zucht-
verwendung aufgestellten Hengste (§ 18 Abs. 1) und die amtstierärztliche Untersuchung von Vieh
beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre (§§ 20, 21) sowie der Wanderschafherden und der Wander-