Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 405 
herden anderer Viehgattungen (8 26 Abs. 8, § 26) können ausnahmsweise von der Regierung, 
Kammer des Innern, nach Anhörung der Distriktspolizeibehörde und des Bezirkstierarztes 
auch an Distriktstierärzte oder mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern an 
praktische Tierärzte übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die in Betracht 
kommenden Tierärzte entsprechend qualifiziert sind und die Vorbedingungen für den amts- 
tierärztlichen Dienst nach Abschnitt IX der Verordnung vom 21. Dezember 1908 (GWl. 
S. 1141) erfüllt haben, ferner, daß für die Übertragung ein durch besondere Verhältnisse 
begründetes Bedürfnis besteht. 
(4) Bei der Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche kann die Distriktspolizeibehörde 
die amtstierärztliche Untersuchung für die Ausfuhr von Klauenvieh aus unverseuchten Gehöften 
der Sperrbezirke sowie für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken aus den 
Beobachtungsgebieten im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt auch anderen entsprechend 
qualifizierten Tierärzten übertragen. Die UÜbertragung bedarf, abgesehen von dringenden 
Einzelfällen, der Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern. 
(5) Soweit im übrigen andere Tierärzte an Stelle der Bezirkstierärzte zugezogen oder 
neben den Bezirkstierärzten bei der Anordnung und Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln 
mitwirken sollen, ist hierzu die Genehmigung des Staatsministeriums des Innern erforderlich. 
§ 3. 
(1) Soweit es sich um eigene Pferde von Militärpersonen handelt und die Pferde sich 
in Truppenstallungen befinden, die mit Dienstpferden belegt sind, haben die Distriktspolizei- 
behörden für alle nach dem Gesetz und den Vollzugsvorschriften den Bezirkstierärzten obliegenden 
Amtsverrichtungen an Stelle der Bezirkstierärzte die zuständigen Veterinäroffiziere zuzuziehen. 
Nach deren Gutachten haben die Distriktspolizeibehörden das Weitere unter Beachtung der 
nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes der Militärverwaltung zustehenden Befugnisse zu veranlassen 
und die Bezirkstierärzte hiervon zu verständigen. Die Bestimmung des zuständigen Veterinär= 
offiziers erfolgt im einzelnen Falle durch den für die Truppenstallung zuständigen Regi- 
ments= 2c. Kommandeur. Die Militärpersonen sind angewiesen, bei den von ihnen der 
Polizeibehörde zu erstattenden Anzeigen (vgl. § 9 Nr. 5 der Seuchenvorschrift, Anhang II 
zur Militär-Veterinärordnung) die zur Bestimmung des Veterinäroffiziers zuständige Militär- 
behörde zu bezeichnen. Diese wird auf Ersuchen der Distriktspolizeibehörde die erforderliche 
Zuziehung des Veterinäroffiziers veranlassen und hiervon unter Benennung des Veterinär- 
offiziers der Distriktspolizeibehörde unverzüglich Nachricht geben. Gleichzeitig wird sie die 
bereits getroffenen Maßnahmen mitteilen. Die zugezogenen Veterinäroffiziere erhalten für 
die bezeichneten Amtsverrichtungen aus der Staatskasse weder Reisekosten und Tagegelder 
noch sonstige Vergütungen.
	        
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