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(2) Vorstehende Vorschriften finden auf solche eigene Pferde von Militärpersonen,
die zusammen mit Pferden der Militärverwaltung außerhalb von Truppenstallungen auf
Grund des Naturalleistungsgesetzes untergebracht sind, mit folgender Maßgabe Anwendung:
Der zuständige Veterinäroffizier wird vom Kommandeur des in Betracht kommenden
berittenen Truppenteils bestimmt. Zu allen tierärztlichen Amtsverrichtungen sind außer
den Veterinäroffizieren auch die zuständigen Bezirkstierärzte nach den hierüber bestehenden
allgemeinen Vorschriften zuzuziehen. Der Zeitpunkt für die gemeinsam auszuführenden Amts-
verrichtungen ist von den beteiligten Veterinäroffizieren und Bezirkstierärzten im unmittel-
baren Benehmen zu vereinbaren.
(3) Wenn die bei den gemeinsamen Amtsverrichtungen beteiligten Tierärzte in der
Begutachtung des Krankheitszustandes und über die zu ergreifenden Schutzmaßregeln einig sind,
haben die Distriktspolizeibehörden ihren weiteren Entschließungen das übereinstimmende Gut-
achten zugrunde zu legen. Bei Meinungsverschiedenheiten ist unbeschadet der bestehenden
besonderen Vorschriften über die Feststellung von Seuchen für Entschädigungen aus der Staats-
kasse (ugl. Artikel 3 des Ausführungsgesetzes) ein Obergutachten des tierärztlichen Referenten
der Regierung, Kammer des Innern, und des zuständigen Korpsveterinärs einzuholen und,
sofern es übereinstimmend lautet, darnach zu verfahren. Bleiben auch zwischen diesen Sach-
verständigen Meinungsverschiedenheiten bestehen, so ist sofort über den Sachverhalt an das
Staatsministerium des Innern zu berichten. Bis zur endgültigen Entscheidung sind die für
den Fall eines Seuchenverdachts zugelassenen und zur Verhütung der Seuchenverbreitung
notwendig erscheinenden Maßnahmen vorläufig zu treffen.
Zu 82 Abs. 3 8 4.
des Gesetzes.
(1) Anordnungen auf Grund des Gesetzes und der Vollzugsvorschriften sind, sofern sie
verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen erlangen sollen, öffentlich bekannt
zu geben. Anordnungen des Staatsministeriums des Innern werden im Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt oder im Amtsblatte der Staatsministerien des Königlichen Hauses und des
Außern und des Innern veröffentlicht. Anordnungen der Regierungen, Kammern des Innern,
sind im Kreisamtsblatte zu veröffentlichen. Anordnungen der Distriktspolizeibehörden sind
in den beteiligten Gemeinden auf ortsübliche Weise zu verkünden oder in den für die amtlichen
Veröffentlichungen der Distriktspolizeibehörden bestimmten Blättern zu veröffentlichen. Für An-
ordnungen der nach § 1 Abs. III der Verordnung vom 21. April 1912 (GWVl. S. 40 l) bestellten
Beamten wird die Art der Veröffentlichung vom Staatsministerium des Innern bestimmt.
(2) Für Anordnungen an Einzelpersonen genügt mündliche Bekanntgabe. Doch sollen,
soweit irgend tunlich, jedem Viehbesitzer die ihn berührenden seuchenpolizeilichen Anordnungen
nicht nur mündlich eröffnet, sondern auch in Abdruck oder Abschrift ausgehändigt werden.