Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 407 
Die vom Bezirkstierarzte nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter stets entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen. 
§ 5. 
(1) Die Befugnisse im Abs. 1 werden übertragen 
1. den Vorständen der landesherrlichen sowie der Land= und Stammgestüte, 
2. den Vorständen der Kliniken und Institute der Tierärztlichen Hochschule in München 
rücksichtlich aller dort aufgestellten Viehbestände. Die Befugnisse der Vorstände der Land= und 
Stammngestüte erstrecken sich jedoch nicht auf diejenigen Hengste, die während der Deckzeit auf 
den Beschälstationen außerhalb des Gestüts aufgestellt sind. 
(2) Die Benachrichtigung nach Abs. 5, 6 hat so schnell als möglich an die Distrikts- 
polizeibehörde zu erfolgen. 
§ 6. 
Die Anordnungen zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren 
Seuchen der Haustiere aus dem Auslande werden vom Staatsministerium des Innern 
oder mit dessen Genehmigung von den Regierungen, Kammern des Innern, der Grenzbezirke 
erlassen. Sofern sich die Anordnungen auf die Grenzstrecke oder den Grenzbezirk eines 
Distriktspolizeibezirkes beschränken, können sie mit Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern auch von der Distriktspolizeibehörde erlassen werden. 
§ 7. 
(1) Die nach § 7 des Gesetzes vom Staatsministerium des Innern verfügten Verbote 
und Beschränkungen werden im Gesetz= und Verordnungsblatte veröffentlicht. Werden sie von 
der Regierung, Kammer des Innern, verfügt, so sind sie im Kreisamtsblatte, werden sie 
von der Distriktspolizeibehörde verfügt, so sind sie in dem für die amtlichen Veröffentlichungen der 
Distriktspolizeibehörde bestimmten Blatt ohne Verzug zu veröffentlichen. Außerdem sind solche 
Verbote und Beschränkungen in sämtlichen Gemeinden des beteiligten Grenzbezirkes in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen. 
(2) Die Regierungen, Kammern des Innern, und die Distriktspolizeibehörden haben 
von jeder Anordnung, die sie nach § 7 des Gesetzes erlassen, desgleichen von jeder 
Berfügung, durch die sie solche Anordnungen aufheben oder abändern, sofort 8 Abdrücke 
an das Staatsministerium des Innern einzusenden und den benachbarten ausländischen 
Behörden Kenntnis zu geben. Die Mitteilung an den Reichskanzler erfolgt durch die 
Staatsregierung. 
Zu § 3 
des Gesetzes. 
Zu § 7 
des Gesetzes. 
Zu §5 8 
des Gesetzes.
	        
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