Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr  28.  45
§  74  (62).

Durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  angeordnet  werden,  daß
à)  die  Räume,  in  denen  Tiere  getötet  oder  Tierkörper  abgehäutet,  zerlegt  oder  weiterverarbeitet
  werden,  nach  oben  abzuschließen  sowie  mit  Türen  und  Fenstern  zu
versehen  sind;
b)  der  Hofraum  des  Abdeckereigrundstücks  zu  pflastern  ist;
c)  wenn  Tierteile  gekocht  werden  sollen,  hierfür  besondere  Einrichtungen  in  einem
besonderen  Raume  herzustellen  sind;
d)  ein  besonderer  Raum  zum  Trocknen  und  Lagern  verwendbarer  Tierteile  einzurichten
  ist.
§  75  (63).
(1)  Für  neu  zu  errichtende  Abdeckereien  werden  folgende  besondere  Betriebsräumlichkeiten
  vorgeschrieben:
àa)  ein  Raum  zur  Tötung,  Abhäutung  und  Zerlegung  der  Tiere;
b)  besondere  Räumlichkeiten  zur  Verarbeitung  der  Tierteile,  insbesondere  zum  Kochen
sowie  zum  Trocknen  und  Lagern  verwendbarer  Teile;
c)  ein  Käfig  zur  Absperrung  und  Beobachtung  wutkranker  oder  verdächtiger  Hunde
oder  Katzen;
d)  ein  Umkleide=  und  Waschraum  für  das  Arbeitspersonal.
(2)  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  bei  größeren  Abdeckereien  die  Bereitstellung
  eines  heizbaren  Raumes  für  die  Vornahme  von  Zerlegungen  einschließlich  eines  zu
mikroskopischen  Untersuchungen  geeigneten  Raumes  vorschreiben.

§  76  (64).

Für  kleinere  Abdeckereien  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  den  Vorschriften
  der  §§  69  bis  72,  75  Ausnahmen  zulassen.

Betrieb.
§  77  (65).

Die  Abholung  der  Kadaver  und  tierischen  Teile  hat  in  besonderen,  auf  allen  Seiten
geschlossenen  Fahrzeugen  zu  geschehen,  die  so  gedichtet  sind,  daß  Flüssigkeiten  nicht  durchsickern
  können.  Die  Fahrzeuge  sollen  mit  Hebevorrichtungen  zum  Ein=  und  Ausladen  der
Kadaver  versehen  sein.  Zur  Beförderung  kleinerer  Kadaver  und  Tierteile  können  andere

undurchlässige  Behältnisse  verwendet  werden,  die  während  des  Gebrauchs  geschlossen  zu
halten  sind.  Ausnahmsweise  können  auch  zur  Beförderung  größerer  Kadaver  Fahrzeuge
73.