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(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem mindestens
in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu desinfizieren. Von
der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe, in denen nur selten fremdes
Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden.
(8) Die Regierung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung des Staatsministeriums
des Innern für die Inhaber größerer Gastställe anordnen, daß sie über das eingestellte Vieh
Buch führen, aus dem die Zahl und Art der eingestellten Tiere, der Name und Wohnort
des Besitzers, der Herkunftsort und der Bestimmungsort sowie der Tag der Einstellung und
der Entfernung der Tiere ersichtlich sind.
15. Abdeckereien.
Einrichtung.
Zu 817 Nr. 14 § 69 (57).
des Gesetes. Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen
Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzufriedigen,
daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden können.
8 70 (58).
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter
verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände bis zu einer Höhe
von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Reinhaltung dieser
Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender Menge gesorgt sein.
§ 71 (59).
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte und
gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die Umgebung
der Sammelgrube ist im Umfange von mindestens 3 m mit einem undurchlässigen Boden
zu versehen.
§ 72 (60).
Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile nebst
den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern und die erforderlichen
Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen.
§ 73 (61).
Die Regierung, Kammer des Innern, kann für die Herstellung der in den §§ 69 bis 72
angegebenen Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren.