Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2)  Gast=  und  Händlerställe  sind  im  übrigen  sauber  zu  halten  und  außerdem  mindestens
in  den  ersten  10  Tagen  eines  jeden  Vierteljahrs  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.  Von
der  Desinfektion  können  für  kleinere  Gast=  oder  Händlerställe,  in  denen  nur  selten  fremdes
Vieh  untergebracht  wird,  Ausnahmen  zugelassen  werden.

(8)  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern  für  die  Inhaber  größerer  Gastställe  anordnen,  daß  sie  über  das  eingestellte  Vieh
Buch  führen,  aus  dem  die  Zahl  und  Art  der  eingestellten  Tiere,  der  Name  und  Wohnort
des  Besitzers,  der  Herkunftsort  und  der  Bestimmungsort  sowie  der  Tag  der  Einstellung  und
der  Entfernung  der  Tiere  ersichtlich  sind.

15.  Abdeckereien.
Einrichtung.
Zu  817  Nr.  14  §  69  (57).

des  Gesetes.  Die  Betriebsstätten  der  Abdeckereien  einschließlich  der  Anlagen  zur  gewerbsmäßigen
Beseitigung  oder  Verarbeitung  von  Kadavern  und  tierischen  Teilen  sind  derart  einzufriedigen,
daß  sie  von  Personen  und  von  Vieh  nur  durch  die  Eingänge  betreten  werden  können.

8  70  (58).
In  den  Räumen,  in  denen  Tiere  getötet  oder  Tierkörper  abgehäutet,  zerlegt  oder  weiter
verarbeitet  werden,  müssen  der  Fußboden  undurchlässig  und  die  Wände  bis  zu  einer  Höhe

von  2  m  glatt  und  leicht  abwaschbar  hergestellt  sein.  Auch  muß  zur  Reinhaltung  dieser
Räume  für  das  Vorhandensein  von  Gebrauchswasser  in  genügender  Menge  gesorgt  sein.

§  71  (59).

Zur  Aufnahme  der  flüssigen  Abgänge  und  des  Spülwassers  muß  eine  wasserdichte  und
gut  abgedeckte  Sammelgrube  mit  wasserdichter  Zuleitung  vorhanden  sein.  Die  Umgebung
der  Sammelgrube  ist  im  Umfange  von  mindestens  3  m  mit  einem  undurchlässigen  Boden

zu  versehen.
§  72  (60).

Den  Abdeckereien  müssen  die  nötigen  Transportwagen  für  Kadaver  und  Tierteile  nebst
den  erforderlichen  Gerätschaften  zur  Abhäutung  und  Zerlegung  von  Kadavern  und  die  erforderlichen
  Desinfektionsmittel  sowie  Verbandmaterial  zur  Verfügung  stehen.

§  73  (61).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  für  die  Herstellung  der  in  den  §§  69  bis  72
angegebenen  Einrichtungen  eine  Frist  bis  zu  2  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gewähren.