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mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten Instrumente sind gründlich zu
reinigen und in jedem Falle durch Einlegen in eine Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren.
Als Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich verdünntes Kresolwasser (vgl. S 11 Abs. 1 Nr. 4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
105 (93).
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben nach dem Muster der Anlage VII ein Kontrollbuch Qulage
zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen on.
vorgenommen haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an
gerechnet, aufzubewahren und den Polizeibeamten und den Bezirkstierärzten auf Verlangen
zur Einsicht vorzulegen.
U. vorschrifren zur Sekcmpfung der einzelnen Seuchen.
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Ninderseuche.
A. LHilzbrand.
I. Schutzmaßregeln.
§ 106 (94). Zu 88 18
(1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so ien Geiehes.
ist die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die Sperre
des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrandkrankes oder der Suuche
verdächtiges Tier befindet, angeordnet werden (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
§ 107 (95).
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige
Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren
Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem Besitzer oder dessen Vertreter
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen sind, hat der Bezirks-
tierarzt unverzüglich der Distriktspolizeibehörde Mitteilung zu machen.
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