Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 435 
8 111 (89). 
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren dürfen nur 
von Tierärzten vorgenommen werden. 
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten gestattet 
und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden. 
§ 112 (100). 
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind un- 
schädlich zu beseitigen. 
§ 113 (101). 
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, 
Klauen usw.) gefallener oder getöteter milzZbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere 
müssen sofort nach Anweisung des Bezirkstierarztes unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. 
(3) Eine Offnung der Kadaver darf ohne distriktspolizeiliche Erlaubnis nur von Tier- 
ärzten oder unter deren Leitung vorgenommen werden. 
(4) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile nach 
amtstierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Verschlufse so 
aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und eine anderweitige Ver- 
schleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die Bewachung der 
Kadaver oder Kadaverteile kann von der Distriktspolizeibehörde angeordnet werden. 
(5) Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur solche Fahr- 
zeuge oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge undurchlässig sind. 
Beim Transporte müssen die natürlichen Körperöffnungen der Kadaver durch Einschieben von 
Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das Abfließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen 
werden; auch müssen die Kadaver oder Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen 
aunzugänglich sind. 
(6) Die Vorschriften im § 109 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, der Zer- 
legung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinngemäß An- 
wendung. 
§ 114 (102). 
(1) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide oder in 
einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand festgestellt, 
so kann angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche (8§ 118) kein Tier des 
Bestandes oder der Herde ohne distriktspolizeiliche Erlaubnis lebend oder tot aus dem Ge- 
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