Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Bei Rauschbrand gilt als anerkanntes Impfverfahren im Sinne des § 118 Abs. 2 
bis auf weiteres das Verfahren nach Kitt. 
C. Wild- und Ninderseuche. 
§ 121 (109). 
Für die Wild= und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen 
mit Ausnahme der Vorschriften im § 109 Abs. 1, 3, 5, § 113 Abs. 6, § 116, § 118 Abs. 2. 
2. Tollwut. 
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde. 
* 122 (110). 
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, müssen von 
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu 
polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnisse, wenn möglich unter 
fester Ankettung, eingesperrt werden. 
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist 
der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur amtstier- 
ärztlichen Untersuchung einzusperren. 
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der 
sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen Behältnisse, 
wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches Behältnis nicht zu 
beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an der 
Leine geführt werden. 
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger Hunde sind 
bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzu- 
bewahren. 
§ 123 (111). 
(1) Die Distriktspolizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund 
des § 122 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines Hundes, 
so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, ausgedehnt 
werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln 
ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
	        
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