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(2) Bei Rauschbrand gilt als anerkanntes Impfverfahren im Sinne des § 118 Abs. 2
bis auf weiteres das Verfahren nach Kitt.
C. Wild- und Ninderseuche.
§ 121 (109).
Für die Wild= und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen
mit Ausnahme der Vorschriften im § 109 Abs. 1, 3, 5, § 113 Abs. 6, § 116, § 118 Abs. 2.
2. Tollwut.
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde.
* 122 (110).
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, müssen von
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu
polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnisse, wenn möglich unter
fester Ankettung, eingesperrt werden.
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist
der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur amtstier-
ärztlichen Untersuchung einzusperren.
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der
sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen Behältnisse,
wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches Behältnis nicht zu
beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an der
Leine geführt werden.
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger Hunde sind
bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzu-
bewahren.
§ 123 (111).
(1) Die Distriktspolizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund
des § 122 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden.
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines Hundes,
so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, ausgedehnt
werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln
ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.