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oder ist ein nach § 124 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die Distriktspolizei-
behörde sofort seine Zerlegung durch den Bezirkstierarzt zu veranlassen.
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem Gut-
achten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
§ 126 (114).
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß
die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen
Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk eingebracht werden,
auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maßregel begründenden Wahr-
nehmung oder Feststellung an — angeordnet werden.
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die Toll-
wut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde, der nicht
frei umhergelaufen ist.
(3) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde so
abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde
an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile zugelassen
werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit
Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen.
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, in
denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der Regel auch
die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten Orte einschließlich ihrer
Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen Gegenden, in denen die Toll-
wut eine größere Verbreitung gefunden hat, können jedoch auch solche Ortschaften und
Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, die weiter als 10 km von den Seuchenorten
entfernt liegen. Die hiernach in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach
der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Suuchenort abzugrenzen, sondern
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder
geographische Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden.
(6) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit distrikts-
polizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die
Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Distriktspolizeibehörde — für
außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungs-
orts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat