Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2)  Der  Kadaver  eines  verendeten  oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers  getöteten  unter
Beobachtung  gestellten  Pferdes  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  weder  geöffnet  noch
beseitigt  werden.

§  162  (150).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern  die  Tötung  der  Ansteckung  verdächtiger  Pferde  anordnen,  wenn  die  beschleunigte
Unterdrückung  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

V.  Desinfektion.
§  163  (151).

(1)  Die  Räumlichkeiten,  in  denen  rotzkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Pferde  gestanden
haben,  sind  zu  desinfizieren;  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstige  Gegenstände,  von
denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  18  Abs.  3  der  Anweisung
für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.  Der
Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

(2)  Auch  Personen,  die  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Verührung
gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

VI.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
8  164  (152).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  auf—
zuheben,  wenn
a)  die  rotzkranken  Pferde  gefallen  oder  getötet,  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde
gefallen,  getötet  oder  vom  Bezirkstierarzte  für  rotzfrei  erklärt  worden  sind,  die
der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  gefallen  oder  getötet  worden  sind  oder  während
der  polizeilichen  Beobachtung  (§  156  Abs.  3)  keine  rotzverdächtigen  Erscheinungen
gezeigt  haben  und
b)  die  Desinfektion,  soweit  sie  vorgeschrieben  ist,  ausgeführt  und  durch  den  Bezirkstierarzt
  abgenommen  ist.
(2)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt  zu  machen.

B.  Andere  Winhufer.
§  165  (153).

Den  Pferden  sind  im  Sinne  der  Vorschriften  in  den  §§  140  bis  164  Esel,  Maultiere
  und  Maulesel  gleichzustellen.