Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 453 
Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen Gehöfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen 
befunden hat oder in dieser Zeit nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung 
gekommen ist. 
(3) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen kann in 
besonderen Fällen mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, ganz oder teil- 
weise abgesehen werden. 
8§ 168 (150). 
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul= und Klauenseuche 
in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Absonderung 
der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Einsperrung oder Bewachung, 
und, soweit veranlaßt, die im § 174 Abs. 1 unter a bis i, Abs. 2 bis 4 angegebenen 
Maßnahmen anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der 
Tiere oder dessen Vertreter sowie den sonstigen Beteiligten entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Distriktspolizeibehörde unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
§ 169 (157). 
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Suauche stattgefunden hat, 
so kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere der 
betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
§ 170 (158). 
(1) Der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche ist von der Ortspolizeibehörde auf 
ortsübliche Weise und von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffent- 
lichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen. 
(2) Ferner hat die Distriktspolizeibehörde jeden in einer bisher seuchenfreien Gemeinde 
ihres Bezirkes festgestellten ersten Ausbruch sofort den Distriktspolizeibehörden der benachbarten 
bayerischen Distriktsverwaltungsbezirke sowie den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte 
benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. Diese Ortspolizeibehörden haben den Seuchen- 
ausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. Jeden Ausbruch der Seuche auf 
den Viehmärkten in Abensberg, Deggendorf, Landshut, Straubing, Vilshofen, Cham, 
Stadtamhof, Bamberg, Bayreuth, Creussen, Marktredwitz, Wunsiedel, Dinkelsbühl, Aschaffen- 
burg, Karlstadt, Neustadt a. S., Schweinfurt, Würzburg, Donauwörth, Nördlingen, Sont-
	        
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