Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  453

Seuche  verdächtigen  Tiere  in  dem  gleichen  Gehöfte  sich  befindet  oder  in  den  letzten  2  Wochen
befunden  hat  oder  in  dieser  Zeit  nachweislich  sonst  in  unmittelbare  oder  mittelbare  Berührung
gekommen  ist.

(3)  Von  den  in  den  Abs.  1,  2  genannten  Ermittlungen  und  Untersuchungen  kann  in
besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ganz  oder  teilweise
  abgesehen  werden.

8§  168  (150).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  oder  den  Verdacht  der  Maul=  und  Klauenseuche
in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige  Absonderung
der  erkrankten  und  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren  Einsperrung  oder  Bewachung,
und,  soweit  veranlaßt,  die  im  §  174  Abs.  1  unter  a  bis  i,  Abs.  2  bis  4  angegebenen
Maßnahmen  anzuordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der
Tiere  oder  dessen  Vertreter  sowie  den  sonstigen  Beteiligten  entweder  zu  Protokoll  oder  durch
schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon  der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich
Mitteilung  zu  machen.

§  169  (157).

Ist  anzunehmen,  daß  in  einem  Orte  eine  Verbreitung  der  Suauche  stattgefunden  hat,
so  kann  die  amtstierärztliche  Untersuchung  aller  für  die  Seuche  empfänglichen  Tiere  der
betreffenden  Ortschaft,  ihrer  Umgegend  oder  einzelner  Ortsteile  angeordnet  werden.

II.  Schutzmaßregeln.
a)  Verfahren  nach  Feststellung  der  Seuche.
§  170  (158).

(1)  Der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf
ortsübliche  Weise  und  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen
  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.

(2)  Ferner  hat  die  Distriktspolizeibehörde  jeden  in  einer  bisher  seuchenfreien  Gemeinde
ihres  Bezirkes  festgestellten  ersten  Ausbruch  sofort  den  Distriktspolizeibehörden  der  benachbarten
bayerischen  Distriktsverwaltungsbezirke  sowie  den  Ortspolizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte
benachbarten  deutschen  Gemeinden  mitzuteilen.  Diese  Ortspolizeibehörden  haben  den  Seuchenausbruch
  in  ihren  Bezirken  ortsüblich  bekannt  zu  machen.  Jeden  Ausbruch  der  Seuche  auf
den  Viehmärkten  in  Abensberg,  Deggendorf,  Landshut,  Straubing,  Vilshofen,  Cham,
Stadtamhof,  Bamberg,  Bayreuth,  Creussen,  Marktredwitz,  Wunsiedel,  Dinkelsbühl,  Aschaffenburg,
  Karlstadt,  Neustadt  a.  S.,  Schweinfurt,  Würzburg,  Donauwörth,  Nördlingen,  Sont-