Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder 
auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren aus 
anderen Gehöften betreten werden. Der Transport seuchenkranker und der Seuche verdäch- 
tiger Tiere zur Schlachtstätte hat stets unter polizeilicher Uberwachung zu geschehen und 
darf keinesfalls auf der Eisenbahn erfolgen. Wird die Beförderung von ansteckungsverdäch- 
tigen Tieren auf der Eisenbahn zugelassen, so ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- 
verwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung dafür Sorge zu tragen, 
daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, das nicht gleichfalls aus einem ver- 
seuchten Gehöfte stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Herkünfte aus 
verseuchten Gehöften müssen sofort nach der Ankunft am Bestimmungsort ahbgeschlachtet 
werden. 1 · 
(3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, 
Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und 
Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht 
worden sind. 
(4) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- 
und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Trans- 
portmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gehöft, in dem die 
Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind 
gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der 
Desinfektion (§ 187) unter Verschluß zu halten. 
(5) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor 
dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (vgl. § 19 Abs. 1 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren). 
§ 173 (161). 
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den aus den 
§§ 174 bis 176 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage oder ihren 
Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte sind in 
den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der Sperrbezirk auf Ortsteile 
beschränkt werden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Der Sperrbezirk ist unabhängig 
von Orts-, Gemeinde= und Bezirksgrenzen ausschließlich nach den örtlichen Verhält- 
nissen und nach der Größe der Seuchengefahr zu bemessen. Tritt die Seuche in einer 
Ortschaft eines sonst seuchenfreien Gebiets nur vereinzelt auf und kann zugleich nach 
der Art der Stuucheneinschleppung angenommen werden, daß auf dem gleichen Wege 
weitere Einschleppungen nicht erfolgt sind, so wird es in der Regel genügen, den Sperrbezirk auf
	        
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