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(2) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder
auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren aus
anderen Gehöften betreten werden. Der Transport seuchenkranker und der Seuche verdäch-
tiger Tiere zur Schlachtstätte hat stets unter polizeilicher Uberwachung zu geschehen und
darf keinesfalls auf der Eisenbahn erfolgen. Wird die Beförderung von ansteckungsverdäch-
tigen Tieren auf der Eisenbahn zugelassen, so ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn-
verwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung dafür Sorge zu tragen,
daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, das nicht gleichfalls aus einem ver-
seuchten Gehöfte stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Herkünfte aus
verseuchten Gehöften müssen sofort nach der Ankunft am Bestimmungsort ahbgeschlachtet
werden. 1 ·
(3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes,
Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und
Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht
worden sind.
(4) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen-
und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Trans-
portmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gehöft, in dem die
Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind
gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der
Desinfektion (§ 187) unter Verschluß zu halten.
(5) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor
dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (vgl. § 19 Abs. 1 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren).
§ 173 (161).
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den aus den
§§ 174 bis 176 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage oder ihren
Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte sind in
den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der Sperrbezirk auf Ortsteile
beschränkt werden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Der Sperrbezirk ist unabhängig
von Orts-, Gemeinde= und Bezirksgrenzen ausschließlich nach den örtlichen Verhält-
nissen und nach der Größe der Seuchengefahr zu bemessen. Tritt die Seuche in einer
Ortschaft eines sonst seuchenfreien Gebiets nur vereinzelt auf und kann zugleich nach
der Art der Stuucheneinschleppung angenommen werden, daß auf dem gleichen Wege
weitere Einschleppungen nicht erfolgt sind, so wird es in der Regel genügen, den Sperrbezirk auf