Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 3635/2. 
Bekanntmachung, Prinzregent Luitpold Wohltätigkeitsstiftung in Fall betreffend. 
4. Staatsministerinm des Innern. 
Im Namen GSeiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die Urkunde vom 7. De- 
zember 1910 über die Prinzregent Luitpold Wohltätigkeitsstiftung in Fall (GVl. 1910 
S. 1124/5 durch folgende Bestimmungen ergänzt werde: 
1. In § 4 Ziff. I ist hinter Abs. 1 folgender Absatz 2 einzuschalten: 
Kann dieses Anteilsverhältnis in einem der drei Forstamtsbezirke mangels 
der erforderlichen Kinderzahl nicht eingehalten werden, so sind für das betreffende 
Jahr die Anteile der anderen Forstamtsbezirke entsprechend zu erhöhen. 
2. In § 4 Ziff. II ist als 2. Abs. anzufügen: 
Die Bestimmung in Ziff. I, Abs. 2 findet gleichmäßige Anwendung. 
München, den 8. Februar 1912. 
J. A. 
Staatsrat v. frazeisen.
	        
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