Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 200 (188). 
(1) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheits- 
erscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts der Orts- 
polizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern. Die Orts- 
polizeibehörde hat die Anzeige so schnell als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, 
an die Distrikspolizeibehörde weiterzugeben. 
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn ein 
der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß. 
(3) Auf die Anzeige hat die Distriktspolizeibehörde unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung des Tieres herbeizuführen. 
(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten Tötung 
darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Genehmigung der 
Distriktspolizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten Tieres durch 
den Bezirkstierarzt zu veranlassen. 
201 (189). 
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche Unter- 
suchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet werden, wenn 
nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche damit nicht 
verbunden ist. 
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von 
dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, daß weder 
auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen Tiere mit dem 
Rindvieh anderer Gehöfte stattfinden kann. 
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen zu- 
sammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
(4) Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit oder 
ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von den Tieren 
zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt 
werden. 
§ 202 (190). 
(1) Die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere zum Zwecke sofortiger Schlachtung 
kann gestattet werden: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthause, vorausgesetzt, daß
	        
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