Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 473 
die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der 
Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter a und 
b erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt. 
(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung 
mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
(4) Die Distriktspolizeibehörde — in außerbayerischen Gebietsteilen des Deutschen Reichs 
die Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintressen der Tiere zu vergewissern 
und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie nicht 
in einem öffentlichen Schlachthause vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau durch Tierärzte erfolgt. Vom Bezirkstierarzt ist festzustellen, ob und welche Tiere 
mit der Lungenseuche behaftet waren. 
§ 203 (191). 
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen an- 
gewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so 
kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
§ 204 (192). 
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen Auf- 
stallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die kranken und 
verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Im 
übrigen ist nach den §§ 194 bis 203 sinngemäß zu verfahren. 
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und halt- 
baren Aufschrift „Lungenseuche"“ leicht sichtbar anzubringen. 
§ 205 (193). 
(1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt, die 
sich auf dem Transporte befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und die Tiere 
sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu verfahren (§ 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem sie 
zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann die Weiter- 
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