476
polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder der Notschlachtung eines
Tieres hat die Distriktspolizeibehörde dessen amtstierärztliche Untersuchung anzuordnen. Eine
solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes
Tier mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde geschlachtet wird.
§ 209 (197).
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum Zwecke
sofortiger Schlachtung kann unter den im § 202 angegebenen Bedingungen gestattet werden.
(2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere
angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen werden.
III. Impfung.
§ 210 (198).
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern
und unter Beobachtung der in dieser Anordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln erfolgen.
IV. Desinfektion.
§ 211 (199).
(1) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Tiere ge-
standen haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegen-
stände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 20 Abs. 2
bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich
zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20 Abs. 5 der genannten Anweisung
gestattet ist. Der Bezirkstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Be-
rührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aushebung der Schutzmaßregeln.
§ 212 (200).
(1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem der
Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 197 Abs. 2) während einer Zeit von mindestens