Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 481 
(4) Die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs 
die Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern 
und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
(5) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen Schlacht- 
hause vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, 
unter polizeilicher Aufsicht stattfinden. 
(6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Entladen zu 
desinfizieren. 
(7) Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des § 223 
Abs. 1, 2 zu verfahren. 
§ 226 (214). 
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Abheilung der 
Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen. 
§ 227 (215). 
Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Ausfuhr aller 
den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung unter 
den im § 225 angegebenen Bedingungen gestattet werden. 
§ 228 (216). 
(1) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf dem 
Transporte befinden, so ist die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absonderung der 
Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Wenn die Herden oder Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann auf Antrag des Besitzers 
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestattet werden, daß die Herden oder 
Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Schafen in Berührung 
kommen. In diesem Falle sind die Sicherungsmaßregeln anzugeben, unter denen die Weiter- 
beförderung erfolgen darf (vgl. § 225). 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung der Herden oder Tiere in einen 
anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Distriktspolizeibehörde 
— in außerbayerischen Gebietsteilen des Deutschen Reichs bei der Ortspolizeibehörde — 
des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden- 
falls ist ebenso wie im Falle der Uberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke 
der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
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