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(2) Auf den ZAntrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die
Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten.
mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die sofortige Impfung
nicht zweckmäßig ist.
(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der Anwendung
der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung der noch seuchenfreien
Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist.
§ 235 (223).
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen
die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszu-
schließen, so kann die Regierung, Kammer des Innern, die Impfung der von der Seuche
bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen.
§ 236 (224).
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe nicht
vorgenommen werden.
§ 237 (225).
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht vom
Bezirkstierarzte selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht erfolgen. Die ge-
impften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung amtstierärztlich
zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige Nachimpfung anzuordnen.
§ 238 (226).
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pocken-
kranken gleich zu behandeln.
IV. Desinfektion.
§ 239 (227).
(1) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der Seuche ver-
dächtige Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten
(§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren
oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwendung nach § 21 Abs. 4 der ge-
nannten Anweisung gestattet ist. Der Bezirkstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.