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(2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in
Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 240 (228).
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu—
heben, wenn
a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Schafe
oder nach der durch den Bezirkstierarzt festgestellten Abheilung der Pocken eine
Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und
) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den Be-
zirkstierarzt abgenommen ist. 6
(2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann auf 8 Tage ermäßigt werden,
wenn der ganze Schafbestand einem desinfizierenden Bade unter amstierärztlicher Aufsicht
unterworfen worden ist.
(3) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
(4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 228) aufgehoben sind,
ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
*7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des
Rindviehs.
A. Beschälseuche der ÖPferde.
I. Ermittlung.
§ 241 (229).
(1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so
haben die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt Ermittlungen darüber anzustellen,
welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden in geschlechtliche Be-
rührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich in der Regel auf den Zeitraum von
mindestens 1 Jahre zu erstrecken, sofern nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer
Ansteckung anderer Pferde nur während eines kürzeren Zeitraums bestanden hat.