Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nefselfiebers (Backstein- 
· blattern). 
I. Ermittlung. 
8 289 (277). 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen Verdachts 
dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach 
der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Fest- 
stellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, 
Nieren) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der 
aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(2) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor der amts- 
tierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
§ 290 (278). 
Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so ist anzu- 
ordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle 
und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit der 
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinerotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden. 
§ 291 (279). 
(1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem Schweine- 
bestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schweine, 
soweit tunlich, im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist mit den aus den §§ 292 bis 295 
sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
(2) Von den in den §§ 293 bis 295 für die der Ansteckung verdächtigen Schweine 
vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, 
wenn die Tiere mit einem staatlich geprüften oder vom Staatsministerium des Innern 
als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind. 
8 292 (280). 
Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer 
der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, 
Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
	        
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