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(2) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, bei allgemeiner Anordnung
der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion Erleichterungen
zu gestatten.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 299 (287).
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
2c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist.
(2) Die 6tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, wenn alle
verdächtigen Tiere des Bestandes mit einem staatlich geprüften oder vom Staatsministerium
des Innern als wirksam anerkannten Schutzserum von einem Tierarzte geimpft sind.
VI. Sonderbestimmungen für das Nesselfieber (Backsteinblattern).
§ 300 (288,).
Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, Ausnahmen von den vorstehenden
Bestimmungen für das Nesselfieber (Backsteinblattern) zuzulassen.
11. Geflügelcholera und Hühnerpest.
I. Ermittlung.
§ 301 (289).
(1) Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest gefallen
oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so sind die Kadaver
bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
(2) Aus Beständen, in denen Geflügelcholera= oder Hühnerpestverdacht besteht, darf
Geflügel vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
II. Schutzmaßregeln.
§ 302 (290).
(1) Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchen-
freien Ortschaft hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
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