Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 507 
zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. Die Ab— 
schlachtung des ausgeführten Geflügels ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen. 
(4) Die zum Transporte benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume sind nach 
der Entladung zu desinfizieren. 
(5) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des Herr- 
schens der Seuche nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung der 
Vorschriften im § 309 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. Federn 
dürfen nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung in lufttrockenem Zustand und in dichten 
Säcken verpackt aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführt werden. 
§ 306 (294). 
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit distriktspolizeilicher 
Genehmigung gestattet. 
307 (295). 
(1) Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet, Todesfälle oder 
andere Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 
befürchten lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren. Die 
Abgabe von Geflügel aus solchen Transporten vor der amtstierärztlichen Untersuchung ist verboten. 
(2) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 
unter solchem Geflügel festgestellt, so ist die Weiterbeförderung zu verbieten und die Abson- 
derung aller Tiere des Transports (8§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es 
der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten zu lassen. 
(3) Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie 
durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Weiterbeförderung dorthin unter 
den im § 305 angegebenen Voraussetzungen und Bedingungen gestattet werden. In beson- 
deren Ausnahmefällen kann die Weiterbeförderung auch dann gestattet werden, wenn die 
Erreichung des neuen Standorts eine längere Frist als 24 Stunden beansprucht. 
§ 308 (290). 
(1) Bei größerer Seuchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr von lebendem, 
für die Seuche empfänglichen Geflügel aus dem Seuchenorte, das Durchtreiben von Geflügel 
durch den Seuchenort sowie das Abhalten von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen 
im Seuchenort, erforderlichenfalls auch der Hausierhandel mit Geflügel innerhalb des 
bedrohten Gebiets, verboten werden. Die Durchfuhr von Handelsgeflügel durch den Seuchenort 
kann überhaupt verboten oder von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß jeder Auf- 
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