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enthalt im Seuchenorte vermieden wird. Die Anordnungen bedürfen der Genehmigung der
Regierung, Kammer des Innern.
(2) Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Aufschrift „Gesperrt wegen Ge-
flügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des Seuchenorts ange-
ordnet werden.
(3) In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsteile be-
schränkt werden.
III. Desinfektion.
§ 309 (297).
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel befunden
hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 26 Abs. 1 bis 3 der An-
weisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
(2) Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei Gast-
ställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, sowie bei Ge-
flügelausstellungsräumen hat stets der Bezirkstierarzt die Desinfektion abzunehmen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
310 (298).
(1) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die Schutz-
maßregeln sind aufzuheben, wenn
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchen-
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 309 Abs. 2
durch den Bezirkstierarzt abgenommen ist.
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher
Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen.
V. Anwendung der Maßregeln auf Wildgeflügel.
§ 311 (299).
Die Vorschrift des § 303 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vor-
schriften der §§ 301 bis 310 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf
freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (§ 302) Ab-
stand genommen werden kann.