Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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enthalt im Seuchenorte vermieden wird. Die Anordnungen bedürfen der Genehmigung der 
Regierung, Kammer des Innern. 
(2) Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Aufschrift „Gesperrt wegen Ge- 
flügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des Seuchenorts ange- 
ordnet werden. 
(3) In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsteile be- 
schränkt werden. 
III. Desinfektion. 
§ 309 (297). 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel befunden 
hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von 
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 26 Abs. 1 bis 3 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
(2) Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei Gast- 
ställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, sowie bei Ge- 
flügelausstellungsräumen hat stets der Bezirkstierarzt die Desinfektion abzunehmen. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
310 (298). 
(1) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die Schutz- 
maßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchen- 
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 309 Abs. 2 
durch den Bezirkstierarzt abgenommen ist. 
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher 
Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen. 
V. Anwendung der Maßregeln auf Wildgeflügel. 
§ 311 (299). 
Die Vorschrift des § 303 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vor- 
schriften der §§ 301 bis 310 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf 
freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (§ 302) Ab- 
stand genommen werden kann.
	        
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