Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 313 (301). 
(1) Ist bei cinem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem 
Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der Bezirks- 
tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des Bestandes auf 
Tuberkulose zu untersuchen. 
(2) Über den Befund hat der Bezirkstierarzt der Distriktspolizeibehörde Mitteilung 
zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur Be- 
kämpfung der Seuche erforderlich erscheinen. 
(3) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Verdacht 
der Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem Markte, 
auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffentlichen Schlachthause befindet 
oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst bei einem geschlachteten oder ver- 
endeten Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung des Standes der Seuche bei den Rindern, 
mit denen sich das kranke oder der Senche verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden 
hat, nicht statt. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
8 314 (302). 
(1) Die Regierung, Kammer des Innern, kann, soweit erforderlich nach vorgängiger 
Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die Tötung von Rindvieh — ausgenommen 
Schlachtvieh (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) — anordnen, bei dem das Vorhandensein der 
Tuberkulose festgestellt ist. Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern. Die Genehmigung wird zunächst in der Regel nur dann erteilt werden, wenn 
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 
a) das Tier muß cinem Bestand angehören, in dem in sachgemäßer Weise Rindvieh- 
zucht oder Rindviehaufzucht getrieben und ein zweckentsprechendes freiwilliges Ver- 
fahren zur Bekämpfung der Rindertuberkulose unter tierärztlicher Leitung durch- 
geführt oder zuverlässig alsbald eingeleitet wird; 
b) der Besitzer des Rindes hat sich, soweit für das Tier eine Entschädigung aus 
der Staatskasse in Betracht kommt, zu verpflichten, für eine möglichst günstige 
Verwertung des Tieres Sorge zu tragen. 
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Regierung, Kammer des Innern, 
auch die Tötung von Rindvieh anordnen, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose zwar
	        
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