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b) Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte.
§ 323 (311).
(1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist (§ 312
Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 316 Abs. 2 von anderen Rindern abzusondern, bis
ihre Schlachtung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist.
(2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen:
à) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatze darf, abgesehen von Notfällen,
ohne distriktspolizeiliche oder bezirkstierärztliche Genehmigung nicht erfolgen.
b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose verdächtig sind, darf, gleichviel
ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkulose verdächtig
sind, nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden
ist (§ 40 Abs. 3). Die Milch solcher Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu
melken, das vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
(3) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet. Diese
dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, daß sie nicht in
fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder eine Weideabteilung gebracht
werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem Besitzer steht es frei, die
verdächtigen Rinder schlachten zu lassen.
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, wenn
bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten
Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und die Milch eines solchen Tieres
nach Abs. 2 unter b zu behandeln. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige so schnell als
möglich an die Distriktspolizeibehörde weiterzugeben.
§ 324 (312).
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder auf
dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet oder geschlachtet
wird, finden die Vorschriften der §§ 319, 320 Anwendung, jedoch ohne daß die im § 319
Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat.
325 (313).
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Tötung des Tieres angeordnet werden.