Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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b)  Verfahren  bei  einfachem  Tuberkuloseverdachte.
§  323  (311).

(1)  Rinder,  bei  denen  der  einfache  Verdacht  der  Tuberkulose  festgestellt  ist  (§  312
Abs.  1),  sind  nach  Maßgabe  des  §  316  Abs.  2  von  anderen  Rindern  abzusondern,  bis
ihre  Schlachtung  erfolgt  oder  ihre  Unverdächtigkeit  festgestellt  ist.

(2)  Die  abgesonderten  Tiere  unterliegen  folgenden  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen:

à)  Ihre  Unterbringung  an  einem  anderen  Standplatze  darf,  abgesehen  von  Notfällen,
ohne  distriktspolizeiliche  oder  bezirkstierärztliche  Genehmigung  nicht  erfolgen.

b)  Die  Milch  von  Kühen,  die  der  Eutertuberkulose  verdächtig  sind,  darf,  gleichviel
ob  ein  oder  mehrere  Viertel  des  Euters  der  Erkrankung  an  Tuberkulose  verdächtig
sind,  nicht  weggegeben  oder  verwertet  werden,  bevor  sie  ausreichend  erhitzt  worden
ist  (§  40  Abs.  3).  Die  Milch  solcher  Kühe  ist  in  ein  besonderes  Gefäß  zu
melken,  das  vor  jeder  anderweitigen  Benutzung  nach  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  zu  desinfizieren  ist.

(3)  Im  übrigen  ist  die  Nutzung  der  tuberkuloseverdächtigen  Rinder  gestattet.  Diese
dürfen  auch  außerhalb  des  Stalles  unter  der  Bedingung  verwendet  werden,  daß  sie  nicht  in
fremde  Ställe  und  in  der  Regel  auch  nicht  auf  eine  Weide  oder  eine  Weideabteilung  gebracht
  werden,  die  mit  anderen  Rindern  beweidet  wird.  Dem  Besitzer  steht  es  frei,  die
verdächtigen  Rinder  schlachten  zu  lassen.

(4)  Der  Besitzer  oder  sein  Vertreter  hat  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten,  wenn
bei  einer  wegen  Verdachts  der  Lungen-,  Gebärmutter=  oder  Darmtuberkulose  abgesonderten
Kuh  am  Euter  verdächtige  Veränderungen  auftreten,  und  die  Milch  eines  solchen  Tieres
nach  Abs.  2  unter  b  zu  behandeln.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige  so  schnell  als
möglich  an  die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.

§  324  (312).

Für  den  Fall  der  Feststellung  des  Tuberkuloseverdachts  auf  dem  Transport  oder  auf
dem  Markte  und  für  den  Fall,  daß  ein  tuberkuloseverdächtiges  Rind  verendet  oder  geschlachtet
wird,  finden  die  Vorschriften  der  §§  319,  320  Anwendung,  jedoch  ohne  daß  die  im  §  319
Abs.  2  vorgesehene  Kennzeichnung  zu  erfolgen  hat.

325  (313).

Wenn  der  Besitzer  eines  verdächtigen  Rindes  die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=  und
Nutzungsbeschränkungen  übertritt,  so  kann  die  Tötung  des  Tieres  angeordnet  werden.