Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Zu Artikel 11 § 339. 
Nr. 1 des Aus- , . . . 
führungs- Die Regierungen, Kammern des Innern, werden ermächtigt, im Benehmen mit den 
gesetzes. Kammern der Finanzen unter denselben Voraussetzungen, unter denen Viehverluste infolge 
von Milzbrand entschädigt werden, auch für Rinder oder Pferde, die an Wild= und Rinder- 
seuche gefallen sind oder an denen nach dem Tode Wild= und Rinderseuche festgestellt worden 
ist, auf Ansuchen die gleiche Entschädigung wie für Viehverluste infolge von Milzbrand zu 
Zu Artikel 11 gewähren. 
Nr. 2 des § 340. 
Fuesihrengs. (1) Wenn Rinder oder Pferde, die zu einem in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen 
Betriebe gehören und sich zeitweise auf Weiden oder im landwirtschaftlichen Betrieb im 
benachbarten Grenzgebiete befinden, dort nachweislich an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild- 
und Rinderseuche gefallen sind oder wenn an ihnen nach dem Tode eine dieser Seuchen 
festgestellt wird, so hat der Besitzer der Tiere ein etwaiges Gesuch um teilweise Schadens- 
vergütung innerhalb einer Frist von längstens 8 Tagen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, 
zu dem er von dem Tode des Tieres Kenntnis erhielt, schriftlich oder mündlich bei der 
Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der inländische Wirtschaftsbetrieb liegt, anzubringen. 
(2) Mit oder alsbald nach Anbringung des Gesuchs hat der Tierbesitzer eine genaue 
Beschreibung des zu Verlust gegangenen Tieres mit Wertangabe sowie die Nachweise, daß 
das Tier an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild= und Rinderseuche gefallen ist (namentlich 
tierärztliche Zeugnisse), der Ortspolizeibehörde zu übergeben. Diese hat das Gesuch mit den 
Beilagen sofort an die Distriktspolizeibehörde einzusenden. 
(3) Die Distriktspolizeibehörde hat aus den Vorlagen im Benehmen mit dem Bezirks- 
tierarzte die Feststellung der Seuche, die Identität und den Wertanschlag des Tieres 
zu prüfen. Soweit sich Mängel ergeben, ist durch sachgemäße Ermittlung (Einvernahme 
der außerbayerischen Bezirksbehörde, Einvernahme von Zeugen und dergl.) entsprechende 
Ergänzung zu veranlassen. Bayerische Tierärzte dürfen hierzu nur insoweit herangezogen 
werden, als es mit den Zuständigkeiten der Tierärzte im Grenzbezirk im Einklang steht. 
(4) Über den Wert des Tieres sind von der Distriktspolizeibehörde zwei nichtamtliche 
Sachverständige aus dem Kreise der nach Artikel 4 Abs. II des Ausführungsgesetzes bestimmten 
und bezeichneten Sachverständigen einzuvernehmen. Die Einvernahme kann bei weiterer Ent- 
fernung zur Vermeidung größerer Kosten auch schriftlich geschehen. 
(5) In denjenigen bayerischen Grenzgebieten, aus denen während des Sommers Vieh 
auf benachbarte österreichische Alpen zur Weide aufgetrieben wird, soll vor dem Auftriebe 
zur Feststellung der Identität und des Wertes der Tiere bei der Ortspolizeibehörde ein 
Verzeichnis mit genauer Angabe des Geschlechts, des Alters, der Farbe und der besonderen 
Abzeichen oder Kennzeichen sowie des Wertes eines jeden Tieres aufgestellt werden; zur Feststellung
	        
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