Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 523 
Anlage A. 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei 
Diehseuchen. 
I. Allgemeines. 
1. 
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen unter 
Beobachtung etwaiger Anordnungen des Bezirkstierarztes und unter polizeilicher Uberwachung. 
§ 2. 
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. Der Des- 
infektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim Beginne des 
Reinigungsverfahrens (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regelmäßig die Reinigung 
voranzugehen. 
II. Reinigung. 
Art der Ausführung. 
§ 3. 
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, nötigenfalls 
nach vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser und Seife zu 
waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem Schmutze durch Abbürsten 
mit Seifenwasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der Kleidung oder des Schuhzeugs 
stattfindet. 
84. 
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen durch Waschung 
oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze sorgfältig zu befreien. 
Erforderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden. 
§ 5. 
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren: 
85“
	        
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