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1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, Stroh-
verschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen und nach
Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und Rindertief-
ställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die Entfernung des
Düngers nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes auf die obere Schicht beschränkt
werden.
. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie Bretter-
verkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen Oberfläche
stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht
geglättet werden. Die abgestoßenen Holzteile sowie faules, morsches oder sonst
unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen.
Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schabhafte
und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder Putzes an
den Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu behandeln.
4. Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden sind
abzuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit es durch
Auswursstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene Material ist wie
der Dünger zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk, in das Feuchtigkeit
nicht tief eingedrungen ist, können nach Entfernung schadhafter Stellen und
gründlicher Reinigung wieder verwendet werden.
.Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichenfalls schad-
hafte Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder Risse in letzterem
auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion
zu dichten oder durch neues Material zu ersetzen. Ebenso ist mit entsprechendem
Material an den Wänden, Pfeilern und Standscheiden, in Gruben, Murlden,
Abflußrinnen und Kanälen zu verfahren.
Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die oberste
Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sind auszuheben. Die entfernten Teile sind
wie der Dünger zu behandeln.
Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist,
mindestens 10 cm tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie der
Dünger zu behandeln.
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge,
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), ferner
der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben sind durch
gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg Wasch-