Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, Stroh- 
verschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen und nach 
Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und Rindertief- 
ställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die Entfernung des 
Düngers nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes auf die obere Schicht beschränkt 
werden. 
. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie Bretter- 
verkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen Oberfläche 
stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht 
geglättet werden. Die abgestoßenen Holzteile sowie faules, morsches oder sonst 
unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen. 
Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schabhafte 
und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder Putzes an 
den Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu behandeln. 
4. Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden sind 
abzuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit es durch 
Auswursstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene Material ist wie 
der Dünger zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk, in das Feuchtigkeit 
nicht tief eingedrungen ist, können nach Entfernung schadhafter Stellen und 
gründlicher Reinigung wieder verwendet werden. 
.Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichenfalls schad- 
hafte Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder Risse in letzterem 
auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion 
zu dichten oder durch neues Material zu ersetzen. Ebenso ist mit entsprechendem 
Material an den Wänden, Pfeilern und Standscheiden, in Gruben, Murlden, 
Abflußrinnen und Kanälen zu verfahren. 
Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die oberste 
Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sind auszuheben. Die entfernten Teile sind 
wie der Dünger zu behandeln. 
Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, 
mindestens 10 cm tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie der 
Dünger zu behandeln. 
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), ferner 
der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben sind durch 
gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg Wasch-
	        
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