Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 
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soda in 100 Liter heißem Wasser) oder heißer Seifenlösung (Lösung von mindestens 
3 kg Schmierseife in 100 Liter heißem Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist 
nur dann als vollständig anzusehen, wenn sämtliche Auswursstoffe kranker oder 
verdächtiger Tiere und sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und 
diese einen ganz reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern 
mit heißer Soda= oder Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die 
Säuberung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen Standorts zu umfassen. 
Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, 
Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. vorzunehmen. In Ställen und sonstigen 
Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in der Regel zuerst an der Decke, sodann 
an den Wänden und inneren Ausrüstungsgegenständen und zuletzt am Fußboden, 
den Jaucherinnen usw. zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch Aus- 
scheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem Ermessen 
des Bezirkstierarztes von dem Scheuern mit Soda= oder Seifenlösung Abstand 
genommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen mit heißer Soda= oder 
Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder 
Seifenlösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, 
kann nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes auch unter kräftigem Drucke aus 
einer Wasserleitung, aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrich- 
tungen ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden. 
Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmut, die 
Streu, Futterreste, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7), Blut, Magen- 
und Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter, getöteter oder 
gefallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf dem Seuchengehöfte 
zu sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf dem Seuchen- 
gehöft undurchführbar oder unzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung 
seine Sammlung an einem geeigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter 
den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. 
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube 
oder in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und 
sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung ab- 
fließenden Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außerhalb des 
Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise 
nicht erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich
	        
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