Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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ist, vor der Reinigung ihre vorläufige Desinfektion durch Übergießen mit 
einer geeigneten Desinfektionsflüssigkeit (§ 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen 
werden. In diesem Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige 
Schmutz, die Streu, Futterreste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion 
auch nicht vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser 
in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, 
Wasserläufe und sonstiges Nutzwasser abfließen kann. 
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die 
Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung 
besorgen, mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und 
Rotz (88 15, 18). 
8 6. 
(1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen ist 
in nachstehender Weise zu verfahren: 
1. 
2. 
Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen. 
Hölzerne Stall— und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von Besen, 
Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Geschirrteile, Holz- 
schuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu scheuern. 
Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ringe, Gabeln, 
Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige Futter- 
und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie nicht zur 
Desinfektion (Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich zu putzen 
und mit heißem Wasser abzuspülen. 
Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge, Zuggeschirre, Sättel, 
Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maulkörbe, Peitschen usw.) 
sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
Gegenstände aus Zeug (LDecken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüberzüge, 
Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifenwasser vom 
Schmutze zu befreien. 
Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche Gegenstände 
sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu lüften und dabei 
möglichst oft zu wenden. 
(2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungs- 
stücken und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich.
	        
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